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Die aktive Veredelung

Aktive Veredelung

Das Zollverfahren „Aktive Veredelung nach UZK“ gehört zu den „bewilligungsabhängigen besonderen Zollverfahren“. Drittlandswaren als sog. „Nicht-Unions-Waren“ werden ohne Erhebung von Eingangsabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) eingeführt, veredelt und anschließend wieder in ein Drittland ausgeführt. Exemplarisch aus meiner Praxis habe ich in einem Projekt vor ca. zwei Jahren erhebliche Kosten vermeiden können.
Darunter fielen:

  1. ca. 500.000,– EUR Importzölle und
  2. mehr als 1.000.000,– EUR EUSt.

Welche Fallstricke es dabei zu vermeiden gilt, habe ich in meiner 5 Punkteliste für alle hier aufgelistet:

Die nachfolgenden Fallstricke können die aktive Veredelung gefährden oder sogar unmöglich machen:

  1. Das Antragsformular 0281 ist nach UZK in Deutschland mit mittlerweile 27 Punkten umfangreicher und genauer als bisher zu beantworten.
  2. Dazu kommen die ominösen Fragebögen „Zollrechtliche Bewilligungen Teil I – III und V“, die ebenfalls äußerst detailliert und umfangreich dem zuständigen Hauptzollamt ausgefüllt zu übersenden sind. Fehlende oder ungenaue Antworten werden „gnadenlos“ UZK-konform nachgefragt, verlängern unnötig den Bearbeitungsprozess oder können sogar zur Ablehnung durch die entsprechenden Sachbearbeiter/ -innen führen.
  3. Soll die aktive Veredelung mitgliedstaaten übergreifend durchgeführt werden, ist diese Bewilligung ziemlich aufwendig und mit viel Fachwissen über das EU-Trader-Portal zu beantragen – s. meine „Zoll-News“ aus dem letzten Monat
  4. Nicht zu unterschätzen ist das Thema der möglicherweise zu leistenden „Gesamtsicherheit“ für Zollverfahren, die das Projekt „Aktive Veredelung“ zusätzlich verteuern kann. Bei der Einhaltung AEO-ähnlicher Vorgaben kann jedoch der zu hinterlegende sog. „Referenzbetrag“ erheblich reduziert werden oder sogar darauf verzichtet werden!
  5. Und letztlich gilt (leider) wie immer: Zollverfahren mit der Vermeidung von Einfuhrabgaben werden (erst recht) von der bewilligende Zollstelle dahin gehend geprüft, ob diese bewilligungskonform eingehalten und  umgesetzt werden, und zwar schneller, als es manchem Zollbeteiligten angenehm ist. Sollte da „nicht sauber und prüfungssicher“ gearbeitet worden sein, können erhebliche Zollnachforderungen und -bußgelder bis hin zum Entzug dieser Bewilligung die unliebsame Folge sein!

Wenn Sie Fragen oder gar konkret Hilfe brauchen, helfe ich Ihnen gern.
Am schnellsten geht es per Telefon, ich freue mich jedoch auch auf eine Nachricht per Mail von Ihnen.

Hier geht’s zu meiner -> Kontaktseite

Tags: Aktive Veredelung, Zoll-News, Zolloptimierung

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