Die aktive Veredelung
Das Zollverfahren „Aktive Veredelung nach UZK“ gehört zu den „bewilligungsabhängigen besonderen Zollverfahren“. Drittlandswaren als sog. „Nicht-Unions-Waren“ werden ohne Erhebung von Eingangsabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) eingeführt, veredelt und anschließend wieder in…